Vertretung und Beratung bei Betriebsprüfung durch Rechtsanwalt

Nicole Grigat
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Inhaltsverzeichnis

Begleitung bei Betriebsprüfungen und Kassenbuchführung

Die Unterstützung bei Betriebsprüfungen umfasst die Überprüfung der Einnahmen mit rechnerischen Verfahren (digitale Betriebsprüfung) sowie die korrekte Führung des Kassenbuchs. Unternehmen in Deutschland sehen sich zunehmend größeren Risiken im Rahmen von Betriebsprüfungen ausgesetzt. Die Ankündigung einer solchen Prüfung löst oft Besorgnis aus, da viele es unangenehm finden, wenn der Steuerprüfer in den Unternehmensunterlagen nach Unregelmäßigkeiten sucht. Hinzu kommt die Gefahr einer hohen Steuernachzahlung durch Hinzuschätzungen während der Prüfung oder im schlimmsten Fall eines Steuerstrafverfahrens. Aufgrund der vorhandenen Ermessensspielräume ist es für Firmeninhaber und Geschäftsführer schwierig, sicherzustellen, dass alle relevanten Gesetze und Verordnungen – auch Novellen – korrekt angewendet wurden.

Unsere Expertise als Rechtsanwälte für Steuerrecht & Steuerberater bei Betriebsprüfungen

Insbesondere kleinere Unternehmen, wie Bäckereien, Fleischereien, Cafés, Gaststätten, Konditoreien, Solarien, Einzelhändler oder Taxigewerbe, stehen im Fokus von Betriebsprüfungen (Steuerprüfungen, Außenprüfungen). Häufig werfen Prüfer diesen Unternehmen vor, die Kassenaufzeichnungen manipuliert zu haben, und stützen ihre Annahmen auf statistische Prüfmethoden wie den „Chi-Quadrat-Test“ oder „Benfords Gesetz“. Schon kleine Fehler können in solchen Fällen weitreichende Folgen haben, da sie mithilfe von computergestützten Schätzungen und Kalkulationsprogrammen schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Zudem werden häufig Steuerstrafverfahren gegen die Verantwortlichen im Unternehmen eingeleitet, und auch der Steuerberater kann gelegentlich in die Haftung genommen werden.

Vorausschauende Planung zur Vermeidung von Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen

Hinzuschätzungen stellen nicht nur eine finanzielle Mehrbelastung dar, sondern können auch schwerwiegende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn das Finanzamt sogenannte Scheinrechnungen findet, kann der Verdacht auf Urkundenfälschung aufkommen, was in der Regel die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Folge hat. In solchen Fällen ist es entscheidend, dass ein erfahrener Berater oder Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht das steuerliche sowie steuerstrafrechtliche Verfahren koordiniert. Die angewendeten Prüfungsmethoden können komplex sein, sodass nur ein erster Überblick gegeben werden kann. Spezialisiert auf die Abwehr von Schätzungen in Betriebsprüfungen bieten wir maßgeschneiderte Unterstützung, um ungerechtfertigte steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Methoden der Prüfung

Kassenbuchführung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung liegt ein besonderer Fokus auf der Kasse. Ziel der Kassenprüfung ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nachzuweisen oder gegebenenfalls zu widerlegen. Eine Kassenbuchprüfung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den tatsächlichen Kassenbestand kontinuierlich mit dem buchmäßigen Kassenbestand abgleicht (sogenannte Kassensturzfähigkeit).

Ist die Kassenbuchführung formell korrekt, so wird die Richtigkeit der Buchführung gesetzlich vermutet (§ 158 AO). Eine formell fehlerhafte Kassenbuchführung stellt jedoch nicht automatisch einen Nachteil dar. Laut der Rechtsprechung ist dies kein zwingender Beweis für die inhaltliche Unrichtigkeit der Buchführung. Sollte das Finanzamt dennoch eine Gewinnhinzuschätzung vornehmen, ist es entscheidend, diese Nachforderung zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dabei greifen wir auf unsere langjährige Erfahrung in der Begleitung von steuerlichen Betriebsprüfungen zurück, um Ihre Interessen zu wahren.

Grundsätzlich sind alle nachvollziehbaren Prüfungsmethoden zulässig, da es hierfür keine speziellen gesetzlichen Vorgaben gibt. Die meisten Methoden zielen darauf ab, die Buchführungsergebnisse (Betriebsvermögensvergleich) und die Aufzeichnungen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf ihre Konsistenz und Beweiskraft zu überprüfen.

Besonders hoch ist die Gefahr von Zuschätzungen bei sachlichen Mängeln in der Buchführung, wie zum Beispiel der Nichtverbuchung von Einnahmen, unvollständigen Aufzeichnungen des Wareneingangs oder -ausgangs, sowie fehlenden oder fingierten Belegen. Dagegen rechtfertigen rein formelle Mängel, wie etwa nicht chronologisch durchgeführte Buchungen oder verspätete Bilanzaufstellungen, für sich genommen noch keine Hinzuschätzungen von Einnahmen.

Bei dem äußeren Betriebsvergleich versucht der Prüfer, die Ergebnisse des geprüften Unternehmens mit den Ergebnissen  vergleichbarer Unternehmen gegenüberzustellen. Hierbei wendet der Prüfer die sogenannten Richtsätze an, wobei es sich um Kennzahlen handelt, die die Finanzverwaltung in jahrelangen Betriebsprüfungen ermittelt hat.

Die Umsatznachkalkulation ermöglicht es dem Prüfer, auf Basis des Wareneinsatzes (bei Handelsbetrieben) oder des Material- und Lohneinsatzes (bei Fertigungs- und Produktionsbetrieben) nachzuvollziehen, welche Umsätze das Unternehmen theoretisch hätte erzielen können. Durch diesen Vergleich können Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten in den tatsächlichen Umsätzen aufgedeckt werden.

Verprobungsmethoden wie die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung kommen zum Einsatz, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen nur schwer nachzuvollziehen sind und der Verdacht auf nicht deklarierte Einkünfte besteht. Diese Verfahren basieren auf der Annahme, dass ein Unternehmer in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Geld für Konsum und Vermögensbildung ausgeben kann, als ihm tatsächlich zur Verfügung stand. Solche Rechnungsmethoden werden angewendet, wenn die Buchführung aufgrund festgestellter Mängel als nicht verwertbar angesehen wird.

Die Nachkalkulation (auch Aufschlagskalkulation genannt) ist eine der am häufigsten verwendeten Prüfungsmethoden. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Buchführung kann sie nachweisen, dass das erklärte steuerliche Ergebnis nicht korrekt ist. In Handelsbetrieben basiert die Aufschlagskalkulation auf dem Wareneinsatz, während in Fertigungsbetrieben der Material-, Fertiglohn- und Maschineneinsatz im Fokus steht. Je mehr Warengruppen ein Unternehmen führt, desto detaillierter muss die Berechnung erfolgen – für jede Warengruppe muss ein separater Warenaufschlagsatz ermittelt werden.

Ein Nachteil dieses Verfahrens zeigt sich besonders bei größeren Unternehmen: Es wird sehr arbeitsintensiv und zunehmend anfällig für Angriffe, je größer das Unternehmen wird. Eine weitere Schwäche besteht darin, dass der Wareneinsatz in Fällen von Schwarzeinkäufen zu verzerrten und unrealistischen Ergebnissen führen kann.

Der Zeitreihenvergleich wurde entwickelt, um die Schwächen der Aufschlagskalkulation zu überwinden, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit, Schwarzeinkäufe zu erkennen. Diese Methode stellt für jede Kalenderwoche den jeweiligen Rohgewinnaufschlag dar, der sich aus dem Verhältnis der gebuchten Betriebseinnahmen und -ausgaben ergibt.

Weichen die Rohgewinnaufschläge in dieser Zeitreihe ungewöhnlich stark ab, müssen die zugrunde liegenden Ursachen genau erläutert werden. Die Rechtsprechung hat den Zeitreihenvergleich bisher nur dann als Prüfmethoden anerkannt, wenn die Buchführung gemäß § 158 AO aus anderen Gründen nicht zur Besteuerung herangezogen werden konnte. In einem aktuellen Urteil entschied das Finanzgericht Köln, dass eine ordnungsgemäße Buchführung allein durch den Zeitreihenvergleich nicht infrage gestellt werden kann.

Auch beim Benford’s Law handelt es sich um eine Prüfung basierend auf Wahrscheinlichkeitsregeln. Die Zahlenwissenschaft geht davon aus, dass die Ziffern echter Daten bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgen, die bei gefälschten Daten oft nicht in gleicher Weise auftreten. Diese Methode erfordert jedoch eine ausreichend große Menge an Zahlenmaterial, um zuverlässig angewendet werden zu können. Wenn der Betriebsprüfer lediglich eine kleinere Zahlenbasis zugrunde legt, ist die Methode nicht geeignet.

Die oben beschriebenen Ausführungen verdeutlichen, wie wichtig die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen im Bereich der Betriebsprüfung und Steuerfahndung für eine wirksame Verteidigung und Beratung ist. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeitsfelder, die bei größeren Betriebsprüfungen entstehen können, ist es ratsam, mehrere kompetente Steueranwälte und Berater einzubeziehen. Eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt auf Betriebsprüfungen bietet hier einen klaren Vorteil.

Fazit: Die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist häufig ein geeigneter Zeitpunkt, eine spezialisierte Steuerkanzlei zu konsultieren. In einer Erstberatung lässt sich klären, ob und in welchem Umfang Unterstützung erforderlich ist. Ein frühzeitiges Gespräch ist empfehlenswert, um steuerliche Schäden so weit wie möglich zu minimieren und etwaige strafrechtliche Risiken frühzeitig zu besprechen.

Auch beim Benford’s Law handelt es sich um eine Prüfung basierend auf Wahrscheinlichkeitsregeln. Die Zahlenwissenschaft geht davon aus, dass die Ziffern echter Daten bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgen, die bei gefälschten Daten oft nicht in gleicher Weise auftreten. Diese Methode erfordert jedoch eine ausreichend große Menge an Zahlenmaterial, um zuverlässig angewendet werden zu können. Wenn der Betriebsprüfer lediglich eine kleinere Zahlenbasis zugrunde legt, ist die Methode nicht geeignet.

Die oben beschriebenen Ausführungen verdeutlichen, wie wichtig die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen im Bereich der Betriebsprüfung und Steuerfahndung für eine wirksame Verteidigung und Beratung ist. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeitsfelder, die bei größeren Betriebsprüfungen entstehen können, ist es ratsam, mehrere kompetente Steueranwälte und Berater einzubeziehen. Eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt auf Betriebsprüfungen bietet hier einen klaren Vorteil.

Fazit: Die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist häufig ein geeigneter Zeitpunkt, eine spezialisierte Steuerkanzlei zu konsultieren. In einer Erstberatung lässt sich klären, ob und in welchem Umfang Unterstützung erforderlich ist. Ein frühzeitiges Gespräch ist empfehlenswert, um steuerliche Schäden so weit wie möglich zu minimieren und etwaige strafrechtliche Risiken frühzeitig zu besprechen.

Bestimmte Berufsgruppen und Branchen stehen aufgrund ihrer spezifischen Umstände oder Eigenschaften häufig im Fokus von Steuerprüfungen. Dazu gehören unter anderem die Betriebsprüfung von Apotheken, Arztpraxen, Gastronomiebetrieben, Friseuren, Tankstellen, Taxiunternehmen und Versicherungsmaklern. Diese Branchen haben wir in eigenen Beiträgen detailliert behandelt, ebenso wie das Düsseldorfer Verfahren, das sich mit Steuerfahndern im Rotlichtmilieu befasst.

Auch zur Vereinsbesteuerung (Betriebsprüfung von Vereinen) hat sich Dr. Lars Kelterborn geäußert. Besonders Kleinunternehmer in bargeldintensiven Branchen unterliegen den strengen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nutzung einer offenen Ladenkasse, um etwaige steuerliche Probleme zu vermeiden.

Umfassende Beratung bei Betriebsprüfungen durch Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht

Als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bieten wir Ihnen umfassende Beratung vor, während und nach Betriebsprüfungen:

  • Vor der Betriebsprüfung: Bereits bevor eine Betriebsprüfung angekündigt wird, stehen wir Ihnen zur Seite. Sollte das Finanzamt eine Prüfung lediglich telefonisch angekündigt haben, besteht oft noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige, bis die Prüfungsanordnung eintrifft. Wir analysieren mit Ihnen potenzielle steuerliche und steuerstrafrechtliche Schwächen und entwickeln eine individuelle Strategie.

  • Während der Betriebsprüfung: Wir begleiten Sie während der gesamten Prüfung und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Dies umfasst die strategische Beratung sowie die Klärung von Fragen zur Verfahrensweise der Prüfer.

  • Nach der Betriebsprüfung: Zum Ende der Betriebsprüfung sorgen wir dafür, dass Sie rechtliche Sicherheit erhalten. Hierzu kann die Einholung einer „Zusage“ oder der Abschluss einer „tatsächlichen Verständigung“ gehören, um Konflikte zu vermeiden und die Steuerlast zu klären.

  • Im „Worst-Case“: Sollte es zu einem Einspruch oder einem finanzgerichtlichen Verfahren kommen, vertreten wir Sie auch in dieser Phase und kümmern uns um alle rechtlichen Schritte.