Der Zugewinnausgleich sorgt für eine gerechte Vermögensaufteilung bei der Scheidung.
Die Berechnung basiert auf dem Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner.
Ein Ehevertrag kann individuelle Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich festhalten.
Im Falle einer Scheidung stellt der Zugewinnausgleich eine gerechte Verteilung des während der Ehe akkumulierten Vermögens sicher. Wir als Kanzlei Grigat begleiten Sie durch diesen Prozess mit Fachkenntnis und Erfahrung.
Zugewinnausgleich bedeutet, dass bei Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Hier unterscheidet man das Anfangsvermögen, das jeder Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, vom Endvermögen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages besteht.
Der rechtliche Rahmen des Zugewinnausgleichs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dargelegt. Nach § 1372 BGB ist der Ausgleich so zu bemessen, dass jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Gewinns erhält. Darüber hinaus sind bestimmte Vermögenszuwächse, wie Erbschaften oder Schenkungen, in der Regel vom Ausgleich ausgeschlossen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt eine Verteilung des Vermögenszuwachses erst bei der Scheidung. Das unterscheidet sich von der Gütertrennung, bei der kein Vermögensausgleich stattfindet, und der Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen der Eheleute von Anfang an gemeinsames Eigentum ist. Insbesondere im Fall des Besitzes von Wohneigentum wie einem Haus können diese Unterschiede erhebliche Konsequenzen haben.
Bei der Berechnung des Zugewinns im Falle einer Scheidung geht es darum, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs beider Ehepartner zu erfassen und gerecht aufzuteilen.
Das Verfahren zur Berechnung des Zugewinns beginnt mit der Ermittlung des Anfangsvermögens und des Endvermögens jedes Ehepartners. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten ergibt den jeweiligen Vermögenszuwachs. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, liegt ein Zugewinn vor. Die Schritte dabei lauten:
Für eine gerechte Aufteilung müssen alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten einbezogen werden. Dazu zählen unter anderem Immobilien, Grundstücke, Aktien und auch das Alleineigentum an Unternehmen. Schulden, die während der Ehe entstanden sind, werden ebenso berücksichtigt wie Vermögenswerte. Schenkungen und Erbschaften stellen hierbei eine Ausnahme dar: Sie werden bei der Berechnung des Zugewinns in der Regel nicht eingerechnet, es sei denn, es liegt eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vor.
Selbstständige und Unternehmer stehen vor zusätzlichen Herausforderungen, da ihr Betriebsvermögen ebenfalls bewertet werden muss. Die Vermögensaufstellung wird hierbei oft durch einen externen Sachverständigen durchgeführt. Bei Unternehmen ist besonders der Zeitwert relevant. Außerdem können laufende Geschäfte und die Ertragsaussichten des Unternehmens den Zugewinn beeinflussen. Auskunft über alle Vermögensgegenstände und Schulden ist unerlässlich, um den realen Wertzuwachs zu berechnen.
Der Zugewinnausgleich ist ein wesentlicher Bestandteil des Scheidungsverfahrens, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Unser Ziel ist es, Ihnen ein klares Verständnis des Ablaufs zu vermitteln und die rechtlichen Schritte aufzuzeigen, die im Falle einer Scheidung notwendig sind.
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, wird das Anfangsvermögen beider Ehepartner mit ihrem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten entspricht dem Zugewinn. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz vom anderen Partner.
Der Zugewinn umfasst jeglichen Vermögenszuwachs, den die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Dazu zählen zum Beispiel Ersparnisse, Immobilienwertsteigerungen und Unternehmensgewinne. Das Anfangsvermögen und persönliche Schenkungen oder Erbschaften fallen hingegen nicht unter den Zugewinn.
Ein Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen, wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben, der den Zugewinnausgleich ausschließt, oder wenn das Scheidungsverfahren nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags und nicht auf die Trennung zurückgeht.
Von dem Zugewinnausgleich ausgenommen sind Güter, die ein Ehepartner vor der Ehe erlangt hat oder die ihm während der Ehe etwa durch Erbschaft oder Schenkung zugefallen sind. Dies schließt auch Sondervermögen wie Schmerzensgeld oder persönliche Gegenstände ein.
Ein während der Ehe erlangtes Erbe zählt nicht zum Zugewinn und wird daher nicht ausgeglichen. Es bleibt Sondervermögen des Erben und beeinflusst nicht den Anspruch des anderen Ehepartners beim Zugewinnausgleich.
Eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehepartners steht und während der Ehe im Wert gestiegen ist, geht in die Berechnung des Zugewinns ein. Der Wertzuwachs ist als Zugewinn zu betrachten und demnach ausgleichsrelevant.
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