Rechtsanwalt Anspruch auf Pflichtteil durchsetzen oder abwehren

Nicole Grigat
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Pflichtteilsrecht sichert Enterbten einen Mindestanteil am Nachlass.
  • Pflichtteilsberechtigte können Auskunft über den Nachlass verlangen und den Pflichtteil einklagen.
  • Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn schwerwiegende Verfehlungen vorliegen, z.B. ein Verbrechen gegen den Erblasser.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen? Dann sind Sie hier genau richtig! Das Pflichtteilsrecht kann in Erbschaftsangelegenheiten oft zu Konflikten führen. Es regelt, wie Ansprüche auf einen bestimmten Teil des Erbes geltend gemacht oder abgewehrt werden können, insbesondere wenn der Erblasser eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen hat. In unserer Übersicht erhalten Sie umfassende Informationen über die rechtlichen Grundlagen und Verfahren rund um das Pflichtteilsrecht. Wir erläutern Ihnen, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wie Sie gegen unberechtigte Ansprüche vorgehen können und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um Ihre Interessen zu wahren. Lassen Sie sich von uns als Steuerberater und Rechtsanwalt kompetent beraten, um Ihr Erbe optimal zu sichern oder Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen.

Abwehr und Durchsetzung des Pflichtteils: Der Pflichtteil – Rechtlicher Anspruch oder strategische Auseinandersetzung?

Konflikte innerhalb von Familien sind nicht selten, und manchmal eskaliert ein Streit so weit, dass Eltern mit der Enterbung eines Kindes drohen. Doch was bedeutet das konkret für den betroffenen Erben? Wird ein Angehöriger in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, entsteht für ihn ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Anspruch stellt einen finanziellen Anspruch dar und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dadurch wird sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte als Angehöriger des Erblassers mindestens einen Teil des Nachlasses erhält.

Die exakte Berechnung des Pflichtteils erfordert präzise Informationen über den Wert des Nachlasses. Hierfür stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunfts- und Bewertungsrechte gegenüber den Erben zu.

In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Aspekte der Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Als erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater bieten wir Ihnen nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch steuerliche Expertise, um Ihre Ansprüche oder die Verteidigung gegen solche geltend zu machen, optimal zu gestalten.

Ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter

Auskunftsanspruch:

Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie verpflichtet, Ihren Anspruch aktiv gegenüber den Erben geltend zu machen. Zudem haben Sie das Recht, Informationen über den Bestand des Nachlasses zu erhalten. Diese Auskunft muss in Form eines detaillierten Nachlassverzeichnisses erfolgen und kann bei Bedarf gerichtlich durchgesetzt werden.

Wertermittlungsanspruch:

Sie haben das Recht, den Wert der Nachlassgegenstände durch ein Gutachten ermitteln zu lassen, falls dies für die Berechnung des Pflichtteils erforderlich ist.

Zahlungsanspruch:

Sobald Ihnen ausreichend Informationen zum Nachlass vorliegen, können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch genau beziffern und von den Erben die Zahlung Ihres Anteils verlangen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Falls der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Wert des Nachlasses verringern, haben Sie das Recht, diese Schenkungen in die Berechnung Ihres Pflichtteils einzubeziehen.

Einfordern und Durchsetzen des Pflichtteils

Pflichtteil entziehen

Im Allgemeinen ist es nicht möglich, den Pflichtteil von Kindern zu entziehen. Eine Ausnahme besteht jedoch in den wenigen Fällen des § 2333 BGB, die eine schwerwiegende Verfehlung voraussetzen. In solchen Fällen muss der Entzug des Pflichtteils ausdrücklich im Testament vermerkt und die relevanten Umstände detailliert beschrieben werden.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte entweder Kenntnis von diesem erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt die Frist hingegen mit dem Erbfall.

Verzicht auf den Pflichtteil

Hat jemand zu Lebzeiten des Erblassers in einem notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann er diesen Anspruch nach dem Tod des Erblassers nicht mehr geltend machen.

Prozessuale Geltendmachung

Verweigern die Erben die Auskunft oder zahlen den Pflichtteil nicht aus, können Sie Ihren Anspruch vor Gericht durchsetzen. Hierbei ist es möglich, Auskunfts- und Zahlungsansprüche in einem Verfahren zu kombinieren. Wenn bereits Auskunft erteilt wurde, ist die Klage auf Zahlung des Pflichtteils der richtige Weg, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Möchten Sie Ihren Pflichtteil einklagen?
Wir bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung. Vereinbaren Sie noch heute online oder telefonisch einen Termin mit uns.

Angehörige und gesetzliche Erben enterben

Wer kann enterbt werden?

Personen, die gesetzliche Erben des Erblassers wären, können durch ein Testament enterbt werden. Dies betrifft in der Regel Ehegatten und Kinder. Fehlen Abkömmlinge, kommen auch Eltern, Geschwister und andere Verwandte als gesetzliche Erben infrage.
Um sicherzustellen, dass eine oder mehrere dieser Personen nicht erben, ist eine ausdrückliche letztwillige Verfügung erforderlich, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags. Zudem besteht die Möglichkeit, andere Erben zu benennen oder eine Enterbung ohne Erbeinsetzung vorzunehmen, was als „Negativtestament“ bezeichnet wird.
Wenn im Testament nicht ausdrücklich angegeben ist, ob die Enterbung auch die Abkömmlinge des Enterbten betrifft, wird dies in der Regel nicht angenommen.

Rechtsfolgen der Enterbung

Durch eine Enterbung wird verhindert, dass die betreffende Person automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Im deutschen Erbrecht erben gesetzliche Erben grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, einschließlich sämtlicher Vermögenswerte und Schulden.
Eine Enterbung bedeutet jedoch nicht, dass der Enterbte überhaupt keinen Anspruch auf den Nachlass hat.
Das Gesetz sichert pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu, die die Hälfte der ursprünglichen gesetzlichen Erbquote des Enterbten beträgt. Diese pflichtteilsberechtigten Personen haben einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben.
Zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen gemäß § 2303 BGB gehören die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte sowie gegebenenfalls die Eltern des Erblassers, sofern sie nicht durch Kinder des Erblassers verdrängt werden.

Entzug des Pflichtteils – Ihre Möglichkeiten

Erblasser möchten in manchen Fällen, dass bestimmte, ungeliebte Angehörige im Erbfall keinen Anteil am Nachlass, einschließlich des Pflichtteils, erhalten. Dies lässt sich durch die Anordnung einer Pflichtteilsentziehung im Testament erreichen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng. Der Entzug des Pflichtteils ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Es muss ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegen.
  • Die Pflichtteilsentziehung muss ordnungsgemäß erklärt und begründet werden.
  • Es darf keine Verzeihung durch den Erblasser erfolgt sein.

 

Ein solcher Entziehungsgrund kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht, den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person zu töten oder ein schweres vorsätzliches Verbrechen gegen sie begeht. Weitere Gründe können eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung aufgrund einer vorsätzlichen Straftat sein.

Liegt ein entsprechender Grund vor, muss die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung (z. B. Testament oder Erbvertrag) präzise und nachweisbar festgelegt werden.

Die Entziehung des Pflichtteils kann jedoch erlöschen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Eine Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann auch durch das Verhalten des Erblassers zum Ausdruck kommen.

Wir helfen Ihnen

Brauchen Sie Unterstützung im Pflichtteilsrecht? Eine Erbschaft birgt häufig Konfliktpotenzial, vor allem, wenn Familienmitglieder enterbt werden sollen oder der Nachlass wertvolle Immobilien und Vermögenswerte umfasst. Daher ist es ratsam, bereits in allen Phasen der Erbschaft einen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.

Unsere Leistungen im Bereich Pflichtteilsrecht umfassen:

  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Vertretung bei Ansprüchen auf Auskunft und Wertermittlung
  • Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung des Nachlasses
  • Anwaltliche Unterstützung in Pflichtteilsprozessen
  • Erstellung von Verträgen zum Verzicht auf den Pflichtteil
  • Entwicklung von Strategien zur Reduzierung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

Häufig gestellte Fragen

Bei einer Enterbung durch Testament haben Kinder und Ehepartner stets einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Eltern oder Enkel des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie ebenfalls zu den gesetzlichen Erben gehören.

Ja, eine Enterbung kann im Testament verfügt werden. Allerdings haben pflichtteilsberechtigte Angehörige in diesem Fall Anspruch auf ihren Pflichtteil. In bestimmten Fällen kann im Testament sogar die Entziehung des Pflichtteils angeordnet werden. Die rechtlichen Anforderungen für eine solche Entziehung sind jedoch sehr streng und werden nur in seltenen Fällen anerkannt.

Schiftungen, die der Erblasser während seiner Lebenszeit gemacht hat, können den Pflichtteil verringern, wenn diese Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbfalls mindestens zehn Jahre zurückliegen. Auch darf der Beschenkte nicht der Ehepartner des Erblassers sein, und der Schenker muss auf etwaige Vorbehalte wie z. B. Nießbrauch verzichtet haben.

Zur Berechnung des Pflichtteils müssen alle Nachlassforderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) ermittelt werden. Die Differenz ergibt den Nettonachlasswert, auf dessen Basis der Pflichtteil als Prozentsatz des Wertes des Nachlasses berechnet wird.

Die Erben sind verpflichtet, den Pflichtteil zu zahlen. Wenn es mehrere Erben gibt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass jeder Erbe seinen Anteil am Pflichtteil zahlt, bis der Gesamtanspruch erfüllt ist.

Ja, der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis vorlegen, in dem er Auskunft über den Bestand des Nachlasses gibt. Dieses Verzeichnis sollte alle Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers enthalten.

Falls das Nachlassvermögen Immobilien, Unternehmen oder wertvolle Gegenstände umfasst und keine Einigung über den Wert erzielt werden kann, ist der Erbe verpflichtet, den Wert durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen, falls der Pflichtteilsberechtigte dies beantragt.

Ja, das Erbe kann angefochten werden, indem eine schriftliche Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben wird. Alternativ ist auch eine notariell beglaubigte Urkunde möglich, die beim Gericht eingereicht wird.

Wenn ein Testament aufgrund eines Motivirrtums oder einer Drohung angefochten wird, können nur die Personen ein Anfechtungsrecht geltend machen, die durch die Unwirksamkeit des Testaments erbrechtlich begünstigt wären. Dies betrifft die gesetzlichen Erben oder die Erben eines älteren Testaments.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von diesem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.