In einem von den Eltern geschlossenen Erbvertrag war der Sohn als Alleinerbe vorgesehen. Später bestimmte die Mutter jedoch die älteste Tochter zur Erbin. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass stattdessen die Kinder des inzwischen verstorbenen Sohnes als Ersatzerben eintreten. Damit stellte das Gericht klar, dass die für gemeinschaftliche Testamente geltenden Bindungswirkungen nicht ohne Weiteres auf Erbverträge übertragen werden können.