Rechtsanwalt Erbschein beantragen

Nicole Grigat
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein Erbschein wird benötigt, um sich als rechtmäßiger Erbe gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt auszuweisen.
  • Der Antrag wird beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers gestellt und erfordert meist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
  • Falsche Angaben im Erbscheinsantrag können strafrechtliche Folgen und sogar Erbunwürdigkeit zur Folge haben.

Möchten Sie einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung rechtskräftig nachzuweisen? Als erfahrene Rechtsanwälte im Erbrecht stehen wir Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur eindeutigen Klärung der Erbfolge.

Der Antrag auf einen Erbschein kann grundsätzlich selbst beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen. Doch wenn Unklarheiten oder Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft auftreten, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vermeiden Sie kostspielige Fehler und sichern Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung durch eine auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei – insbesondere wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge unklar ist.

Ist ein Erbschein wirklich notwendig? – Wir prüfen das für Sie

Bevor Sie einen Erbschein beantragen, ist es wichtig zu klären, ob dieser in Ihrem Fall tatsächlich erforderlich ist. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis Ihrer Erbenstellung, insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder anderen Vertragspartnern. Doch in manchen Fällen ist er nicht zwingend notwendig.

Beispiele, bei denen kein Erbschein erforderlich ist:

  • Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien: Hier kann anstelle eines Erbscheins auch eine notarielle Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder Handelsregister genügen.

  • Bankgeschäfte: Banken müssen auch ein handschriftliches Testament akzeptieren, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eindeutig erkennbar ist.

  • Vollmachten des Erblassers: Falls Sie eine gültige, über den Tod hinausgehende Vollmacht besitzen, können Sie in vielen Fällen auch ohne Erbschein tätig werden.

Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht prüfen für Sie, ob ein Erbschein in Ihrem Fall notwendig ist und unterstützen Sie bei der effizienten und rechtssicheren Beantragung.

Zuständiges Nachlassgericht für den Erbschein finden – So gehen Sie richtig vor

Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, müssen Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten verantwortlich ist.

Wichtig: Das zuständige Gericht befindet sich nicht am Ort Ihres Wohnsitzes, sondern dort, wo der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt entweder durch den Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder durch den Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge).

In vielen Bundesländern bieten die Justizbehörden inzwischen Online-Portale, über die Sie das zuständige Amtsgericht schnell ermitteln können. Auch zahlreiche Gemeinden stellen die Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Gerichte online zur Verfügung.

Wenn Sie den Erbschein direkt beim Gericht beantragen möchten, ist es ratsam, telefonisch einen Termin zu vereinbaren und sich über die erforderlichen Unterlagen zu informieren.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie gerne bei der Suche nach dem richtigen Gericht und der Vorbereitung Ihres Antrags – damit Sie keine wichtigen Fristen oder Formvorgaben verpassen. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten – wir finden das zuständige Nachlassgericht für Ihren Erbfall und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung.

Der richtige Antragsteller – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?

Grundsätzlich ist jeder Erbe berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Sollte der Erbe jedoch nicht geschäftsfähig sein, kann eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Vertreter den Antrag übernehmen. Besonders wichtig ist die Frage, wer den Antrag stellen darf und welcher Erbschein im konkreten Fall erforderlich ist.

Gibt es mehrere Erben – etwa bei einer Erbengemeinschaft – können entweder einzelne oder mehrere Miterben den Antrag gemeinsam stellen. Je nach Fallkonstellation kommen dabei folgende Varianten in Betracht:

  • Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten: Alle Erben werden namentlich mit den jeweiligen Erbanteilen aufgeführt.

  • Gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein: Die Erben werden genannt, jedoch ohne Angabe der Erbquoten.

  • Teilerbschein: Wird nur von einem oder mehreren Miterben beantragt und weist nur deren Erbteile aus – besonders sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln möchten oder können.

Unsere Anwälte für Erbrecht prüfen gemeinsam mit Ihnen, welcher Erbschein für Ihren Fall erforderlich ist, und unterstützen Sie bei der Antragstellung sowie der optimalen rechtlichen Gestaltung. Sichern Sie sich jetzt einen Beratungstermin – wir klären, ob ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für Sie infrage kommt.

Welche Unterlagen werden für den Erbschein benötigt? – Das sollten Sie bereithalten

Wer einen Erbschein beantragen möchte, muss dem Nachlassgericht bestimmte Dokumente vorlegen, um den Erbfall und die eigene Erbenstellung nachzuweisen. Die benötigten Unterlagen können je nach Fall variieren, doch in der Regel werden folgende Dokumente verlangt:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

  • Sterbeurkunde des Erblassers (vom Standesamt), inklusive Name, letzter Wohnsitz und Todestag

  • Personenstandsurkunden, z. B. Geburts-, Heirats- oder ggf. Sterbeurkunden von Angehörigen

  • Letztwillige Verfügungen wie Testamente, Ehegattentestamente oder Erbverträge

Falls ein Testament oder ein anderer letzter Wille vorliegt, muss dieses zunächst gerichtlich eröffnet werden. Erst nach der Testamentseröffnung ist die Beantragung des Erbscheins möglich.

Das zuständige Amtsgericht gibt in der Regel telefonisch Auskunft darüber, welche Unterlagen für Ihren Antrag erforderlich sind. Wenn Sie ein Notariat mit der Antragstellung beauftragen, kann dieses Ihnen auch bei fehlenden Unterlagen behilflich sein – beim Amtsgericht ist der Service oft eingeschränkter.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie bei der vollständigen Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen und übernehmen auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Kontaktieren Sie uns jetzt – wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert beim Zusammenstellen der Erbschein-Unterlagen und klären alle offenen Fragen.

Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Das müssen Sie beachten

Wenn Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen möchten, ist in der Regel Ihr persönliches Erscheinen erforderlich. Der Grund: Sie müssen Ihre Angaben zum Erbfall eidesstattlich versichern – dies geschieht in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag entgegennimmt. Sollte der Erbe nicht geschäftsfähig sein, kann ein bevollmächtigter Vertreter die Versicherung an Eides statt abgeben.

Die Anforderungen an den Antrag sind im § 352 FamFG gesetzlich geregelt. Welche Informationen genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) vorliegt.

Bei gesetzlicher Erbfolge sind folgende Angaben notwendig:

  • Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers

  • Staatsangehörigkeit des Erblassers

  • Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe als Grundlage der Erbfolge

  • Angaben zu weiteren Personen, durch die die Erbfolge beeinflusst sein könnte

  • Information, ob Testamente oder Erbverträge existieren

  • Bestehende gerichtliche Auseinandersetzungen über das Erbrecht

  • Erklärung über die Annahme der Erbschaft

  • Angabe des eigenen Erbteils

Bei einer Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden:

  • Bezeichnung der Verfügung, auf der die Erbenstellung beruht

  • Angaben zu eventuell weiteren Verfügungen des Erblassers

Außerdem verlangt das Nachlassgericht Informationen zum Nachlasswert, um die Gerichtskosten für den Erbschein berechnen zu können.

Sollte sich im Nachlass Immobilien befinden, kann beim Erbscheinsantrag auch direkt die Grundbuchberichtigung beantragt werden – der Erbe wird dann anstelle des Verstorbenen ins Grundbuch eingetragen.

Unsere Anwälte für Erbrecht bereiten Ihren Erbscheinsantrag professionell vor, begleiten Sie zum Termin beim Nachlassgericht und sorgen dafür, dass alle rechtlich relevanten Angaben korrekt und vollständig sind. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten – wir übernehmen die Antragstellung beim Nachlassgericht und klären für Sie alle Details zur eidesstattlichen Versicherung, Erbfolge und Grundbuchberichtigung.

Wie werden die Kosten für einen Erbschein berechnet? – So funktioniert die Gebührenberechnung

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Wert des vererbten Vermögens, desto höher sind auch die Gebühren für den Erbscheinsantrag. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

Die Berechnung erfolgt nicht prozentual, sondern anhand einer Gebührentabelle, in der jedem Nachlasswert ein fester Betrag zugeordnet ist. In der Regel sind zwei Gebührentatbestände maßgeblich:

  • 1,0 Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • 1,0 Gebühr für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins

Insgesamt ergibt sich meist eine 2,0-Gebühr – zuzüglich etwaiger Auslagen und Mehrwertsteuer, wenn ein Notar eingeschaltet wird.

Beispiele für die Erbschein-Kosten nach Nachlasswert:

Nachlasswert1,0 Gebühr2,0 Gebühr (netto)
1.000 €19,00 €38,00 €
100.000 €273,00 €546,00 €
200.000 €435,00 €870,00 €
500.000 €935,00 €1.870,00 €
1.000.000 €1.735,00 €3.470,00 €

Wichtig: Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Nachlasswert. Höhere Nachlasswerte verursachen im Verhältnis geringere Kosten.

Die exakten Gebühren finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – oder Sie lassen die Gebühren ganz einfach von uns ermitteln.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie bei der genauen Bewertung des Nachlasses, bei der Antragstellung und geben Ihnen eine klare Kostenprognose – damit Sie sicher und informiert handeln können.

Risiken beim Erbscheinsantrag – Strafrechtliche Folgen, Schadensersatz und Erbunwürdigkeit

Ein Erbscheinsantrag ist mehr als nur ein Formalakt – falsche Angaben, das Verschweigen letztwilliger Verfügungen oder das Einreichen gefälschter Testamente können schwerwiegende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen und Schadensersatzpflichten.

Typische strafrechtliche Risiken beim Erbscheinverfahren:

  • Falsche eidesstattliche Versicherung: Wer bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, riskiert gemäß § 156 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

  • Urkundenunterdrückung: Wird ein bekanntes Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht, liegt ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht vor – das kann als Urkundenunterdrückung strafbar sein (§ 274 StGB).

  • Mittelbare Falschbeurkundung: Wer mit einem unwirksamen Testament versucht, einen unberechtigten Erbschein zu erlangen, begeht eine strafbare Handlung nach § 271 StGB.

  • Betrug im Erbverfahren: Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann den Tatbestand des Betrugs erfüllen – zulasten der rechtmäßigen Erben.

Zivilrechtliche Konsequenzen:
Wer durch solche Handlungen den rechtmäßigen Erben einen Vermögensschaden zufügt, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem gilt: Wer sich durch Täuschung, Fälschung oder das Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, riskiert, erbunwürdig gemäß § 2339 BGB zu werden – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.

Unsere Anwälte für Erbrecht klären Sie über die rechtlichen Risiken eines Erbscheinsantrags auf und begleiten Sie sicher und rechtlich einwandfrei durch das gesamte Verfahren – auch bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Erbschleicherei. Sichern Sie sich jetzt rechtliche Beratung – wir schützen Ihre Erbrechte und prüfen, ob im Erbscheinsverfahren straf- oder zivilrechtliche Schritte notwendig sind.

Erbschein beantragen – mit anwaltlicher Unterstützung sicher ans Ziel

Der Erbschein ist oft unerlässlich, um sich gegenüber Banken, Behörden oder im Grundbuchverfahren als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht begleiten Sie bei der Beantragung des Erbscheins – kompetent, effizient und rechtssicher.

Ein rechtssicherer Erbscheinsantrag erfordert präzise Angaben zur Erbfolge, zur Erbschaft und zu etwaigen testamentarischen Verfügungen. Auch eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel notwendig und kann bei Fehlern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Unsere Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:

  • Prüfung, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist

  • Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts

  • Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen (Testamente, Urkunden, Vollmachten etc.)

  • Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung

  • Begleitung zum Gerichtstermin oder Beauftragung über Notariat

  • Beratung zur Grundbuchberichtigung, wenn Immobilien zum Nachlass gehören

  • Bundesweite Vertretung durch unsere Anwälte für Erbrecht

  • Unterstützung im streitigen Erbscheinsverfahren gegen andere potenzielle Erben

  • Klärung, welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist (Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge)

Unsere Anwälte für Erbrecht vertreten Erben bundesweit – ob im einfachen Antragsverfahren oder bei komplexen Auseinandersetzungen über die Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Lassen Sie sich jetzt beraten – wir unterstützen Sie bei jedem Schritt rund um den Erbscheinsantrag und setzen Ihre Erbenrechte durch, notfalls auch im Streitfall.

Häufig gestellte Fragen

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das Sie als rechtmäßigen Erben ausweist. Er wird insbesondere gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und dem Grundbuchamt benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können.

Den Erbschein beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Alternativ kann der Antrag auch über einen Notar gestellt werden.

Zu den typischen Unterlagen gehören: Ihr Personalausweis, Sterbeurkunde des Erblassers, Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden), Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heiratsurkunden) und Nachweise zur Erbfolge.

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € liegen die Gebühren z. B. bei etwa 546 €. Die exakte Höhe ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GNotKG).

Ja, in der Regel ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich, da Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Diese kann in Ausnahmefällen auch durch einen Vertreter erfolgen, etwa bei Geschäftsunfähigkeit.

Nicht immer. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann in vielen Fällen den Erbschein ersetzen – etwa bei der Grundbuchberichtigung. Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob der Erbschein überhaupt erforderlich ist.

Dann kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein (mit oder ohne Erbquoten) oder ein Teilerbschein für einzelne Miterben beantragt werden. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der passenden Variante.

In diesem Fall handelt es sich um ein streitiges Erbscheinsverfahren. Unsere Anwälte für Erbrecht vertreten Sie bundesweit, wenn andere Erben den Anspruch anzweifeln oder Testamente angefochten werden.

Die Bearbeitungszeit beim Nachlassgericht variiert. In einfachen Fällen dauert es meist 2–6 Wochen. Bei Erbstreitigkeiten oder fehlenden Unterlagen kann sich das Verfahren deutlich verlängern.

Falsche Angaben oder das Verschweigen eines Testaments können strafrechtliche Folgen (z. B. wegen falscher eidesstattlicher Versicherung oder Urkundenunterdrückung) haben und sogar zur Erbunwürdigkeit führen.

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