Ein Erbscheinsantrag ist mehr als nur ein Formalakt – falsche Angaben, das Verschweigen letztwilliger Verfügungen oder das Einreichen gefälschter Testamente können schwerwiegende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen und Schadensersatzpflichten.
Typische strafrechtliche Risiken beim Erbscheinverfahren:
Falsche eidesstattliche Versicherung: Wer bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, riskiert gemäß § 156 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Urkundenunterdrückung: Wird ein bekanntes Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht, liegt ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht vor – das kann als Urkundenunterdrückung strafbar sein (§ 274 StGB).
Mittelbare Falschbeurkundung: Wer mit einem unwirksamen Testament versucht, einen unberechtigten Erbschein zu erlangen, begeht eine strafbare Handlung nach § 271 StGB.
Betrug im Erbverfahren: Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann den Tatbestand des Betrugs erfüllen – zulasten der rechtmäßigen Erben.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Wer durch solche Handlungen den rechtmäßigen Erben einen Vermögensschaden zufügt, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem gilt: Wer sich durch Täuschung, Fälschung oder das Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, riskiert, erbunwürdig gemäß § 2339 BGB zu werden – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.
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