Inhalts­verzeichnis

Ab dem 1. Mai 2025 gilt das neue Namensrecht – mehr Wahlmöglichkeiten für Familien bei der Namensgestaltung

Ab dem 1. Mai 2025 tritt das neue Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) in Kraft. Damit wird das bislang strikte und oft kritisierte Namensrecht in Deutschland reformiert und stärker an die Lebensrealität vieler Familien angepasst.

Für deutsche und binational lebende Familien ergeben sich durch diese Gesetzesänderung neue Freiheiten bei der Wahl des Ehenamens, des Geburtsnamens sowie der Namensführung in internationalen Ehen. Familien haben künftig mehr Flexibilität, um ihren Ehenamen oder Geburtsnamen nach ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen – eine erhebliche Erleichterung insbesondere für Patchwork- und Mehrstaatenfamilien.

Unsere Fachanwälte für Familienrecht stehen Ihnen mit umfassender Beratung zur Seite und unterstützen Sie rechtssicher bei allen Fragen zur Namenswahl, Namensänderung und internationalen Namensführung.

Das Wichtigste im Überblick

  • Ab 1. Mai 2025 mehr Flexibilität bei der Namenswahl für Familien.

  • Ehepaare und Eltern können Doppelnamen für sich und ihre Kinder wählen.

  • Volljährige können ihren Geburtsnamen ohne besonderen Anlass ändern.

  • Geschlechtsangepasste Namen nach sorbischer oder friesischer Tradition möglich.

  • Erwachsenenadoptierte Personen können ihren Namen selbst wählen.

Ab wann gilt das neue Namensrecht und wer ist betroffen?

Das neue Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und betrifft alle Personen, auf die das deutsche Namensrecht Anwendung findet. Dies umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Für wen gelten die Änderungen?

  • Alle Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025

  • Bestandsfälle: Auch bestehende Ehenamen und Geburtsnamen können gemäß der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 67 EGBGB (n.F.) angepasst werden. Dies bedeutet, dass auch Ehepaare, die bereits vor dem 1. Mai 2025 verheiratet sind, künftig eine neue Namensbestimmung vornehmen können.

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten nach dem neuen Namensrecht 2025 – ob bei Eheschließung, Geburt oder nachträglicher Namensanpassung. Jetzt Beratungstermin vereinbaren – wir prüfen, wie Sie die neuen Freiheiten optimal für Ihre Familie nutzen können.

Wesentliche Änderungen im Namensrecht 2025 – Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 erhalten Familien mehr Freiheit bei der Namenswahl. Eine der bedeutendsten Neuerungen ist die Einführung echter Doppelnamen – sowohl für Ehepaare als auch für Kinder.

Doppelnamen für Ehepaare
Ab Mai 2025 können Ehepaare ihren Ehenamen als Doppelnamen wählen. Sie haben die Möglichkeit, die Familiennamen oder Geburtsnamen beider Partner miteinander zu kombinieren – mit oder ohne Bindestrich. Diese Wahlmöglichkeit gab es bisher nicht. Bislang war nur die Bestimmung eines einzelnen Ehenamens möglich.

Beispiele (fiktives Ehepaar Schneider, geb. Weber, und Fischer):

  • Schneider-Fischer

  • Fischer-Schneider

  • Weber-Fischer

  • Fischer-Weber

Eltern können ihrem Kind nun einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen geben – auch wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen tragen oder nicht verheiratet sind. Besonders wichtig: Bereits verheiratete Ehepaare können ihren Kindern nachträglich einen Doppelnamen geben, unabhängig von der bisherigen Namenswahl.

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten bei Ehenamen, Geburtsnamen und Namensänderungen – auch für bereits bestehende Ehen und Familien. Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung – wir begleiten Sie sicher durch die neuen Regelungen im Namensrecht.

Erleichterte Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder – Änderungen im Namensrecht 2025

Das neue Namensrecht, das ab dem 1. Mai 2025 in Kraft tritt, bringt für Stief- und Scheidungskinder erhebliche Erleichterungen bei der Namensänderung. Familien erhalten mehr Flexibilität, um Namenssituationen an veränderte Lebensumstände anzupassen.

Rückgängigmachen einer Einbenennung für Stiefkinder
Zukünftig wird es für Stiefkinder einfacher, eine frühere Einbenennung rückgängig zu machen. Hat ein Kind den Namen des Stiefelternteils angenommen, kann es bei Auflösung der Ehe oder wenn es nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt, leichter zu seinem ursprünglichen Familiennamen zurückkehren.

Namensänderung bei Scheidungskindern
Für Kinder von getrennt lebenden Eltern gibt es ebenfalls Neuerungen: Wenn ein Elternteil nach der Scheidung den Ehenamen ablegt und wieder seinen Geburtsnamen annimmt, kann das Kind – sofern es im Haushalt des Elternteils lebt – künftig den geänderten Familiennamen übernehmen.

Voraussetzungen:

  • Das Kind muss der Namensänderung zustimmen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist.

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn der andere Elternteil weiterhin sorgeberechtigt ist, kann die Namensänderung nicht gegen dessen Willen erfolgen, wenn das Kind bereits diesen Namen trägt.

Unsere erfahrenen Anwälte für Familienrecht unterstützen Sie bei allen Fragen zur Namensänderung für Kinder, Einbenennung und den rechtlichen Voraussetzungen. Jetzt Beratungstermin vereinbaren – wir begleiten Sie rechtssicher bei der Namensänderung nach Trennung, Scheidung oder Stiefelternschaft.

Namensänderung für Volljährige – Neue Möglichkeiten im Namensrecht ab 2025

Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, erhalten Volljährige erstmals die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen eigenständig und ohne familienrechtlichen Anlass zu ändern. Dies kann nun direkt durch eine Erklärung beim Standesamt erfolgen – eine Eheschließung, Scheidung oder Adoption sind nicht mehr erforderlich.

Ab dem 1. Mai 2025 können Volljährige:

  • Vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln, wenn sie als Minderjährige nur den Familiennamen eines Elternteils getragen haben.

  • Einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen, auch wenn als Kind nur der Name eines Elternteils geführt wurde.

  • Einen mehrgliedrigen Namen auf einen eingliedrigen Familiennamen verkürzen, sofern der mehrgliedrige Name bereits im Kindesalter geführt wurde.

Neben diesen neuen, vereinfachten Änderungsoptionen bleiben auch die bisherigen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Wege zur Namensänderung weiterhin bestehen – etwa aus einem wichtigen Grund oder durch behördliche Genehmigung.

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten der Namensänderung, den rechtlichen Voraussetzungen und begleiten Sie bei der Erklärung vor dem Standesamt. Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung – wir unterstützen Sie sicher und diskret bei Ihrer Namensänderung.

Geschlechtsangepasste Familiennamen und Namensrecht nach friesischer und dänischer Tradition – Änderungen ab 2025

Das neue Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, bringt bedeutende Neuerungen für Personen mit kulturellem oder sprachlichem Hintergrund, insbesondere für Angehörige des sorbischen Volkes, der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit in Deutschland.

Geschlechtsangepasste Namensformen – z.B. nach sorbischer Tradition
Ab Mai 2025 ist es möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- oder Ehenamens zu wählen.
Beispiel aus der sorbischen Tradition:

  • Aus Novak kann für Frauen Novakowa werden.

Diese Möglichkeit steht nicht nur Angehörigen des sorbischen Volkes offen, sondern auch anderen Personen, wenn die Namensanpassung ihrer Herkunft oder der Namensherkunft entspricht und dies in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.

Friesische Namenstradition
Das neue Namensrecht berücksichtigt ebenfalls die friesische Tradition:

  • Patronymische Namen (Ableitung vom Vornamen des Vaters), z.B. Petersen von Peter.

  • Matronymische Namen, z.B. Mariken, abgeleitet vom Vornamen der Mutter Marike.

Dänische Tradition
Für die dänische Minderheit wird es künftig möglich sein, Kindern Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich zu verleihen. Der erste Namensbestandteil kann der Name eines nahen Angehörigen sein – etwa der Großmutter:
Beispiel: Jørgensen Mikkelsen, wobei Jørgensen auf den Familiennamen der Großmutter verweist.

Das Namensrecht 2025 eröffnet neue, kulturell sensible Wege der Namenswahl. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu: Geschlechtsangepassten Namensformen, Namenswahl nach friesischer oder dänischer Tradition und rechtskonformen Namensänderungen bei kultureller Zugehörigkeit.

Mehr Wahlfreiheit im neuen Namensrecht 2025

Ab dem 1. Mai 2025 tritt eine bedeutende Änderung im Namensrecht in Kraft, die insbesondere für Erwachsenenadoptionen von Bedeutung ist. Künftig besteht keine Pflicht mehr, nach einer Adoption im Erwachsenenalter den Familiennamen zu ändern.

Adoptierte Erwachsene haben nun folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Der bisherige Familienname bleibt erhalten.

  • Der Familienname der adoptierenden Person kann angenommen werden.

  • Es kann ein Doppelname gebildet werden, der den bisherigen Namen und den Namen der adoptierenden Person kombiniert – mit oder ohne Bindestrich.

Diese Neuerung fördert die Selbstbestimmung von Erwachsenen, die adoptiert wurden, und berücksichtigt, dass sie häufig bereits eine starke Bindung zu ihrem bisherigen Namen haben.

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie ausführlich zu den neuen Regelungen, informieren Sie über Ihre Rechte und Optionen und begleiten Sie sicher durch den gesamten Namensänderungsprozess. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Beratung – wir unterstützen Sie bei Ihrer individuellen Namensentscheidung nach Erwachsenenadoption.

Was Familien wissen müssen

Ab dem 1. Mai 2025 treten wichtige Änderungen im internationalen Namensrecht sowie bei der Umsetzung von Namensänderungen in Kraft. Die Reform bietet mehr Flexibilität, Rechtssicherheit und individuelle Wahlmöglichkeiten, besonders für binational lebende Familien, Doppelstaatler und Migranten.

Internationales Namensrecht – Ausrichtung am gewöhnlichen Aufenthalt

Ab 2025 richtet sich das anwendbare Namensrecht im internationalen Kontext vor allem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, anstatt automatisch nach ihrer Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus bleibt es weiterhin möglich, das Namensrecht des Heimatstaates zu wählen.

Diese Neuerung sorgt für mehr Rechtssicherheit, insbesondere für binational lebende Familien, Mehrstaatler und Menschen mit Migrationshintergrund, die ihre Namensführung flexibel an ihre Lebenssituation anpassen möchten.

Wo können Namensänderungen vorgenommen werden?

Namensänderungen, egal ob im Zusammenhang mit Eheschließung, Adoption, Einbenennung, Doppelnamen oder internationaler Anpassung, erfolgen künftig beim zuständigen Standesamt am Wohnort.

Wichtig: Nach einer erfolgreichen Namensänderung müssen alle relevanten amtlichen Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Versicherungskarten aktualisiert werden.

Beratung zum internationalen Namensrecht

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie persönlich und umfassend zu den neuen Regelungen, Voraussetzungen und Abläufen der Namensänderung. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Erstberatung – wir sorgen für Klarheit und Rechtssicherheit bei Ihrer Namensänderung nach deutschem und internationalem Recht.

Wie unsere Kanzlei Sie unterstützen kann

Bei der Kanzlei Grigat verstehen wir die Herausforderungen, die mit der USt-ID einhergehen. Unsere Expertise umfasst eine umfassende Beratung zur USt-ID, die von der Beantragung bis zur korrekten Anwendung reicht. Wir entwickeln individuelle Compliance-Strategien für den EU-Handel und erstellen maßgeschneiderte Checklisten zur USt-ID-Verwendung, die auf Ihr spezifisches Geschäftsmodell zugeschnitten sind. Darüber hinaus bieten wir proaktive Beratung zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht, um Sie stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei Bedarf übernehmen wir sogar die komplette Abwicklung USt-ID-bezogener Prozesse, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Unser ganzheitlicher Ansatz gewährleistet, dass Sie in allen Belangen der USt-ID optimal unterstützt werden.

Unsere Erfahrung spricht für sich: Wir haben bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich bei der Implementierung effizienter USt-ID-Systeme unterstützt und konnten in mehreren Fällen drohende Steuernachzahlungen durch rechtzeitige Korrekturen verhindern.

Kontaktieren Sie uns jetzt: