Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, ob für die Nutzung der Ehewohnung eine Entschädigung zu zahlen ist. Entscheidend ist dabei, ob der Wohnvorteil bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) macht deutlich: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die unterhaltsrechtliche Situation maßgeblich für die Höhe einer möglichen Nutzungsentschädigung. Das bedeutet, dass der Partner, der auszieht, in der Regel keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Wohnvorteil bereits im Unterhalt berücksichtigt wurde.
Für eine fundierte rechtliche Beratung zu Nutzungsentschädigung und Unterhalt nach der Trennung stehen wir Ihnen als erfahrene Familienrechtsanwälte gerne zur Verfügung.