Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ein Anwalt nur die letzten Seiten eines als Testament geltenden Dokuments beim Nachlassgericht einreichen darf, wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandeln möchte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass der Anwalt verpflichtet ist, das gesamte Original-Testament vollständig vorzulegen. Auch wenn der Mandant die ersten Seiten als vertraulich behandelt wissen möchte, muss der Anwalt alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht übergeben, um die rechtliche Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten.